Förderung von Sucht-Selbsthilfe-Gruppen und -organisationen
durch die Gesetzlichen Krankenkassen
Die Gesetzlichen Krankenkassen sind vom Gesetzgeber dazu verpflichtet worden, Selbsthilfegruppen bzw. Selbsthilfeorganisationen nach § 20 h SGB V zu fördern.
Gefördert werden Selbsthilfegruppen*
- die für ihre Mitglieder und deren Angehörige gegenseitige Hilfe und Unterstützung anbieten und einen Erfahrungsaustausch ermöglichen und
- deren Selbsthilfearbeit und Interessenwahrnehmung durch die Betroffenen getragen wird (Selbsthilfeprinzip) und
- die sich auf die gemeinsame Bewältigung von Krankheiten, Krankheitsfolgen und/oder psychischen Problemen richten und mit dazu beitragen, die persönliche Lebensqualität zu verbessern (gemäß Krankheitsverzeichnis).
Voraussetzungen der Förderung
- Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen
- Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit nach.
- Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz protokolliert.
- Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regelmäßig öffentlich bekannt (bspw. in der Datenbank der Landesstelle)
- Die Gruppenmitglieder und die Gruppenleitung arbeitet ehrenamtlich und ohne professionelle Leitung
- Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes Konto (siehe unter A.5.3 im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung)
Förder-Varianten für Selbsthilfegruppen
Pauschalförderung durch die kassenübergreifenden Gemeinschaftsförderung (Landesebene) »Projektförderung durch einzelne Krankenkassen »
Förder-Varianten für Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen
Pauschalförderung durch die kassenübergreifenden Gemeinschaftsförderung (Landesebene) »Projektförderung durch einzelne Krankassen »
*Quelle: Leitfaden zur Selbsthilfeförderung des GKV-Spitzenverbandes