Förderung von Sucht-Selbsthilfe-Gruppen
durch den Rentenversicherungsträger
Die Träger der Rentenversicherungen fördern die Selbsthilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI durch "Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern". Dies ist eine Kann-Leistung.
Sucht-Selbsthilfe-Gruppen können eine pauschalisierte Förderung bis zum 22. September für das Folgejahr beantragen. Die Förderhöhe beträgt maximal 200 € und ist abhängig von festgelegten Voraussetzungen.
Was wird gefördert?
- Fahrtkosten nach Bundesreisekostengesetz
- Porto/Telefonkosten
- Honorare
- Büromaterial
- Literatur/Informationsmaterial
- Kosten für die Teilnahme an Fortbildungen, Schulungen und Fachtagen
Fördervoraussetzungen
- mindestens einjähriges Bestehen
- mindestens 6 Teilnehmer
- wöchentliche Treffen
- keine professionelle Anleitung
- keine Therapiegruppen
- keine reinen Angehörigengruppen
- keine Altersrentenbezieher
- keine Kinder & Jugendliche
- keine Gruppen mit Diagnose Essstörungen
- keine Freizeitaktivitäten
Anträge/Formulare
Antrag für die pauschalisierte Selbsthilfe-Gruppen-Förderung
Einzelantrag (PDF) »
Bitte notieren Sie auf den Anträgen Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Antragsliste für die pauschalisierte Selbsthilfe-Gruppen-Förderung
Antragsliste (PDF) »
Bitte notieren Sie auf den Anträgen Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Bestätigung über die Verwendung zur pauschalisierten Selbsthilfe-Gruppen-Förderung
Einzelbestätigung (PDF) »
Bestätigungen über die Verwendung zur pauschalisierten Selbsthilfe-Gruppen-Förderung
Listenbestätigung - Formblatt 1 A (PDF) »
Listenbestätigung - Formblatt 2 A Schulung (PDF) »
Alle Formulare im digital bearbeitbarem Format
Alle Formulare (MS Word - MS Excel) in einer ZIP-Datei »