Hilfe zur Selbsthilfe

Landesstelle Berlin für Suchtfragen e.V.
Gierkezeile 39, 10585 Berlin
Tel.: 030 - 34 38 91 60
Fax: 030 - 34 38 91 62
Mail: info@landesstelle-berlin.de

Öffnungszeiten
Di: 14:00 - 17:00 Uhr | Do: 11:00 - 15:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Satzung des Vereins

„Landesstelle Berlin für Suchtfragen“

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Landesstelle Berlin für Suchtfragen e.V.". Der Verein hat den Sitz in Berlin.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg mit der Nummer VR 2591 B eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Die Landesstelle Berlin für Suchtfragen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 51 ff Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke"). Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere im Bereich der Suchtprävention und der Suchtkrankenhilfe.
  2. Die Landesstelle Berlin für Suchtfragen e.V. nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    a) Zusammenarbeit mit Institutionen, Behörden, Organisationen und Verbänden, die im Sinne der Satzung wirksam sind,
    b) Förderung und Koordination der fachlichen Arbeit der Mitglieder sowie deren Information und Beratung,
    c) Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Landesbehörden und Institutionen,
    d) Planung und Durchführung landesweiter Fachveranstaltungen,
    e) Mitwirkung in landesweiten und länderübergreifenden Gremien,
    f) Unterstützung von Projekten, die den in § 2 Absatz 1 genannten Satzungszwecken dienen,
    g) Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Suchtgefährdung und -erkrankung, der Suchtkrankenhilfe sowie der Suchtprävention,
    h) steuerlich unschädliche Betätigungen im Sinne des § 58 AO,
    i) Kontinuierliche Abstimmung und Vernetzung der Arbeit zwischen den Abstinenzverbänden sowie den Selbsthilfe- und den professionellen Suchthilfeangeboten durch Information, Erfahrungsaustausch und Beratung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb einer Koordinierungs- und Geschäftsstelle.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein
    a) die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin,
    b) die Berliner Selbsthilfe- und Abstinenzverbände,
    c) alle in Berlin tätigen natürlichen und juristischen Personen, die dem Satzungszweck entsprechen.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an die Antragsteller*in die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ist eine juristische Person aufgelöst, endet die Mitgliedschaft gleichfalls.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschluss innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprechen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und auf der Grundlage der Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende* unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Verhinderung obliegt diese Aufgabe einer der stellvertretenden Vorsitzenden*. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
  4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
    a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    b) Bestellung von zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und auch nicht gegen Entgelt beim Verein beschäftigt sein dürfen,
    c) Kenntnisnahme des Jahresberichtes,
    d) Kenntnisnahme und Genehmigung der Haushalts- bzw. Finanzplanung,
    e) Genehmigung des Jahresabschlusses und des Berichtes über die Festlegung der Aufgaben des Vereins,
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    g) Beschlussfassung über die Satzung,
    h) Beteiligung an Gesellschaften,
    i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kommt es nicht an. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit kann zur Ausübung des Stimmrechts ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied soll nicht mehr als drei Vollmachten erhalten.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden*, ihrer zwei Stellvertreter*innen sowie mindestens zwei und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende* und ihre zwei Stellvertreter*innen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Vorsitzende* und ihre Stellvertreter*innen werden einzeln gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Arbeitsverträge zu schließen bzw. zu kündigen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführer*in bestellen. Die Aufgabenverteilung wird durch einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Die Geschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch die erste Vorsitzende* unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bei Verhinderung ist die Einladung durch eine der beiden Stellvertreter*innen vorzunehmen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erklären. So gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und von der ersten Vorsitzenden* zu unterzeichnen.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand in allen suchtpolitisch relevanten Fragen und bei Fachfragen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Beiratsmitglieder können Vertreter*innen von Institutionen, Expert*innen und Persönlichkeiten sein, die dem Vereinszweck besonders förderlich sind. Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen.
  2. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist vom Vorstand zu genehmigen. Er tritt in regelmäßigen Sitzungen zusammen und informiert den Vorstand darüber.
  3. Der Beirat wählt eine Vertreter*in mit beratender Stimme in den Vorstand.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder einschließlich erteilter Vollmachten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, unverzüglich nach Beschlussfassung im Sinne von § 8 Abs. 5 vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die Korrektur redaktioneller Unrichtigkeiten. Die Mitglieder sind darüber im Zusammenhang mit der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu unterrichten.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiter*in und der Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einschließlich erteilter Vollmachten erforderlich. Der Beschluss kann nur nach gesonderter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71, Abs. 1, Satz 4 BGB wird versichert.

Berlin, den 21. Februar 2019

Landesstelle Berlin für Suchtfragen e.V.
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